Urteil vom 20. November 2024, VI R 21/22
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur
Sicherung der Unternehmensnachfolge
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2024 (VI R 21/22) behandelt die Frage, ob die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge als Arbeitslohn zu werten ist. Der BFH entschied, dass dies nicht der Fall ist und wies die Revision des Finanzamts (FA) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2022 (3 K 161/21) als unbegründet zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das FA.
Im Streitjahr 2014 war die Klägerin seit vielen Jahren für die GmbH tätig. Die GmbH wurde von Herrn A und Frau B gegründet, die im Jahr 2013 eine Gesellschafterversammlung abhielten, um die Unternehmensnachfolge zu regeln. Es wurde beschlossen, Geschäftsanteile an den gemeinsamen Sohn S sowie an die Klägerin und weitere leitende Mitarbeiter zu übertragen. Diese Übertragungen waren nicht an Bedingungen oder den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft, sondern dienten der Sicherung der Unternehmensfortführung.
Das Finanzamt argumentierte, dass der unentgeltliche Erwerb der Geschäftsanteile einen geldwerten Vorteil darstelle, der als Arbeitslohn zu versteuern sei. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und entschied, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit zu werten sei. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der Vorteil nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst sei, sondern durch die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Die Übertragung der Anteile war nicht als Entlohnung für erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistungen gedacht, sondern diente der Sicherung der Unternehmensnachfolge. Dies wurde durch die erbschaftsteuerliche Rückfallklausel im Vertrag und das Protokoll der Gesellschafterversammlung bestätigt. Der BFH stellte fest, dass die Übertragung der Anteile nicht als Arbeitslohn zu werten sei, da sie nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
Top 5 Highlights:
- Schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Unternehmensnachfolge führt nicht zu Arbeitslohn.
- Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.
- Übertragung der Anteile diente der Sicherung der Unternehmensfortführung, nicht der Entlohnung.
- Vorteil aus der Übertragung nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst.
- Erbschaftsteuerliche Rückfallklausel und Protokoll der Gesellschafterversammlung bestätigen Unternehmensnachfolge als Motiv.