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04. August 2022

Energiepreispauschale

Der Gesetzgeber hat für die Entlastung der Erwerbstätigen eine Energiepreispauschale eingeführt.

Die Energiepreispauschale ist:

a) eine Einmalzahlung,
b) die nur für das Kj. 2022 gewährt wird,
c) die 300,00 Euro beträgt und
d) die steuerpflichtig ist

Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale entsteht am 1.9.2022.

Die Energiepreispauschale erhalten nur jene Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Kj. 2022 aktive Einkünfte bezogen haben. Unter aktive Einkünfte versteht man Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Energiepreispauschale ist lohnsteuerpflichtig (bzw. einkommensteuerpflichtig) aber sozialversicherungsfrei.

Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Kapitalvermögen - wie Rentner und Pensionäre – erhalten keine Energiepreispauschale.

Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung der Energiepreispauschale von Amts wegen im Rahmen der Est-Veranlagung. Ein expliziter Antrag ist nicht erforderlich.

Abweichend davon kann die Auszahlung bereits durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, wenn dieser in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis steht. Ein Mini-Job oder 450-Euro-Job reicht aus. Mini-Jobber müssen jedoch dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer die 300,00 Euro im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung September 2022 aus. Der Arbeitgeber erhält die 300,00 Euro im Rahmen seiner LSt-Anmeldung für den August 2022 vom Fiskus zurück. Die zu zahlende Lohnsteuer wird somit um die Energiepreispauschale gemindert.

Wird die Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber vierteljährlich abgegeben, so kann die Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer wahlweise im September 2022 oder Oktober 2022 erfolgen. Die Kürzung der Lohnsteuer wird im 3. Quartal 2022 vorgenommen.

Sollten Sie weitere Informationen zur Energiepreispauschale benötigen oder haben Sie noch Fragen, dann melden Sie sich gerne jederzeit bei unserem Unigarant-Team.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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