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17. Mai 2023

Firmenwagen: Wie wird das lohnsteuerlich umgesetzt?

Viele Arbeitnehmer bekommen mittlerweile statt einer Gehaltserhöhung in Form von mehr Geld einen Firmenwagen auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt.

Firmenwagen können für die Nutzung auf betrieblichen Fahrten, für Privatfahrten oder auch für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden.

Für alle Nutzungsarten gibt es verschiedene steuerliche Konsequenzen, die es für den Arbeitgeber und auch für den Arbeitnehmer zu beachten gelten. Welche das sind, erfahrt ihr hier bei Unigarant.

Arbeitnehmer müssen ihren Bruttoarbeitslohn besteuern, unabhängig davon wie sich der Arbeitslohn zusammensetzt. Das bedeutet, dass sowohl die Einnahmen in Geld als auch die Einnahmen in Geldeswert zu besteuern sind. Da Geld seinen eigenen Wert hat, entfällt hier eine explizite Bewertung des Arbeitslohns in Geld. Der Arbeitslohn in Geldeswert, z.B. Sachbezüge haben zwar auch einen eigenen Wert, dieser ist jedoch nicht augenfällig und muss deswegen durch Bewertung ermittelt werden. Dies geschieht durch verschiedene steuerlich anerkannte Bewertungsmethoden.

Wird der Firmenwagen ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt und vor dem Feierabend auf dem Firmengelände abgestellt, ist die private Nutzung ausgeschlossen. Ein Sachbezug, also Einnahme in Geldeswert, muss nicht besteuert und deswegen auch nicht bewertet werden.

Kann der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Privatfahrten nutzen, erhält er hierdurch einen Vorteil, also eine Einnahme in Geldeswert, weil sich der Arbeitnehmer die Anschaffung und den Unterhalt eines eigenen Fahrzeugs sparen kann. Diese Nutzung muss bewertet werden. Dies kann durch die sogenannt 1%-Methode oder durch die Fahrtenbuchmethode erfolgen. Die Fahrtenbuchmethode ist in der Praxis schwer umsetzbar, sodass die Nutzung meistens durch die 1%-Methode bewertet und damit der Besteuerung zugänglich gemacht wird. Hierbei wird 1% des Bruttolistenpreises des überlasseen Fahrzeugs mit der Anzahl der Monate der Nutzung in einem Kalenderjahr multipliziert. Das bedeutet, dass wenn das Fahrzeug von Januar bis Dezember eines Jahres genutzt wird, 1% des Bruttolistenpreises mit 12 multipliziert wird,

Gewerbetreibende, die einen Firmenwagen ebenfalls zu privaten Fahrten nutzen, müssen diese Nutzung ebenfalls der Einkommensteuer unterwerfen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden wäre verfassungswidrig und wird deshalb nicht vom Einkommensteuergesetz zugelassen.

Wird die private Nutzung ausgeweitet und das Fahrzeug auch für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, muss auch dieser Vorteil besteuert werden.

Die Bewertung erfolgt durch Erhöhung der 1%-Besteuerung um 0,03 %.

Eine weitere Erhöhung erfolgt dann, wenn das Fahrzeug auch zu Familienheimfahrten genutzt werden kann. Die Erhöhung beträgt hier weitere 0,002 %.

Für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben gibt es diverse Begünstigungen, die die Prozentsätze der Bewertung des steuerlichen Ansatzes mindern.

Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen ist mittlerweile ein verbeitetes Mittel neue Mitarbeiter zu werben und bestehende Mitarbeiter zu halten. Hierdurch können Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern eine Gehaltserhöhung in anderer Form zukommen zu lassen.

Wir können Sie beraten, wie Sie Ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zu steuerlich günstigsten Konditionen zukommen lassen können und welche Bewertungsmethode für Sie als Arbeitnehmer die praxistauglichste ist.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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