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03. Juli 2023 – [UPDATE]

Handwerkerrechnung und Hausnotrufsystem: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Handwerkerrechnung

Was muss der ausstellende Handwerker beachten?
Wann sind Handwerkerrechnungen für Privatpersonen abziehbar?

Nimmt ein Steuerpflichtiger in seinem Haushalt Handwerkerleistungen in Anspruch, kann er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen die Aufwendungen für die Arbeitsleistung steuermindernd ansetzen.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 35a EStG.

Demnach sind 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen auf die tarifliche Einkommensteuer mindernd anzurechnen. Der Abzug ist jedoch auf 1.200 € pro Jahr begrenzt. Abziehbar sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.

Die Handwerkerleistungen sind dann abzugsfähig, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen selbst erbracht wurden oder aber in einem Haushalt einer Person, für die der Steuerpflichtige die Pflege oder Betreuung übernommen hat.

Wichtig zu beachten ist, dass der Abzug nur dann gewährt wird, wenn die Aufwendungen in keinen primären Abzugsbereich fallen, also keine Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sind.

Den Nachweis über die Aufwendungen führt der Steuerpflichtige über eine Rechnung des Handwerkers und durch die Überweisung des Rechnungsbetrags. Barzahlungen sind nicht mehr abzugsfähig.

Um die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Handwerker die Kosten für die Arbeitsleistung in der Rechnung gesondert aufführen.

Ähnlich abzugsfähig sind Aufwendungen für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. eine Haushaltshilfe, § 35a Abs. 2 EStG. Diese sind auf Antrag mit 20% der Ausgaben, jedoch maximal in Höhe von 4.000 € anzusetzen.

Hausnotrufsystem

Eine steuerliche Abziehbarkeit kommt nicht nur für Handwerkerrechnungen in Frage, sondern auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. für eine Haushaltshilfe, § 35a Abs. 2 EStG.

Die Dienstleistung eines Hausnotrufsystems, das zu jeder Tages- und Nachtzeit Verbindung zu einer Servicezentrale herstellt, wird an sich, so könnte man meinen, im Haushalt eines Steuerpflichtigen erbracht. Die Kosten für diese Leistungen sollten dann zwar nicht als Handwerkerleistung zu berücksichtigen sein, aber als haushaltsnahe Dienstleistung.

So sah es auch die Revisionsbeklagte, in dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Klageverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 7/21, zu dem am 15.02.2023 das Urteil ergangen ist.

Die Revisionsbeklagte war in dem zuvor geführten Finanzgerichtsverfahren die Klägerin. Sie beantragte, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG steuermindern zu berücksichtigen.

Das Sächsische Finanzgericht gab ihr mit Urteil vom 14.10.2020 unter dem Aktenzeichen 2 K 323/20 recht und sah die Aufwendungen als steuerlich zu berücksichtigen an.

Das Finanzamt als Beklagte des Finanzgerichtsverfahrens richtete die Revision vor dem Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil und beantragte nun als Klägerin des Revisionsverfahrens das Urteil des Finanzgerichts wieder aufzuheben.

Der Bundesfinanzhof kam der Revision nach und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Welche Gründe bewegten den Bundesfinanzhof dazu das Urteil aufzuheben und die Aufwendungen für den Hausnotruf eben nicht als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen?

Der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ ist im Gesetz nicht definiert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Leistung in Nähe und im Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen stehen. Als Leitlinie kann man sich daran orientieren, dass diese Leistungen in der Regel durch Haushaltsmitglieder, Familienangehörige oder durch dafür beauftragte Dritte erledigt werden.

Leistungen, die zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt erbracht werden, sind von dieser steuerlichen Begünstigung ausgenommen.

Die Leistung eines Hausnotrufsystems ist für die Situation gedacht, in der die Bewohnerin des Haushalts Hilfe benötigt, während sie sich gerade in diesem Haushalt aufhält. Es ist damit an sich grundsätzlich eine haushaltsnahe Dienstleistung. Diese Leistung wird auch typischerweise von Haushalts- oder Familienmitgliedern erbracht.

In diesem konkreten Fall wird die Leistung jedoch nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht. Die Aufwendungen entstehen im überwiegenden Teil für das Bereithalten von Personal, das im Notfall erreichbar ist und dann weitere Schritte in die Wege leitet, indem Familienangehörige, Nachbarn oder der Rettungsdienst kontaktiert werden. Selbst tätig wird der Dienstleister nicht, da er weder Soforthilfe noch eine Pflegeleistung bei der Steuerpflichtigen im Haushalt erbringt. Die Hauptleistung ist mithin die Entgegennahme des Notrufs der Steuerpflichtigen und die Bearbeitung des Alarms. Diese Dienstleistung wird in der Servicezentrale des Anbieters erbracht und nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen selbst.

Dadurch fehlt die Leistungserbringung im Haushalt der Steuerpflichtigen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung nach § 35a Abs. 2 EStG in diesem Fall ausscheidet.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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