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Teil 1

Anschaffung und Fördermöglichkeiten

Zur Förderung der Anschaffung von Elektrofahrzeugen gewährt die Bundesregierung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss, den sogenannten Umweltbonus. Der Umweltbonus setzt sich grundsätzlich aus zwei gleichen Teilen zusammen, dem Bundesanteil und dem Herstelleranteil. Hiervon weicht die Förderung von Fahrzeugen ab, die im Zeitraum vom 03.06.2020 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft werden. Der Herstelleranteil bleibt für diese Fahrzeuge unverändert, während sich der Bundesanteil verdoppelt hat. Da wir aus Kapazitätsgründen nicht auf den Herstelleranteil eingehen können, werden wir nachfolgend nur den Bundesanteil beleuchten.

Grundsätzlich wird durch den Umweltbonus sowohl der Kauf als auch das Leasing von im Inland erstmals zugelassenen Elektrofahrzeugen und im Sinne dieser Förderrichtlinie von jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen gefördert. Hybridfahrzeuge waren bis zum 31.12.2022 ebenfalls förderfähig. Pro Fahrzeug wird der Umweltbonus nur einmal gewährt. Eine weitere Voraussetzung für die Förderung ist die Haltedauer des Fahrzeugs. Die Haltedauer wird mit 6 bis 24 Monaten je nach Fahrzeug und Anschaffungsart (Kauf oder Leasing) klassifiziert. Wird die Haltedauer durch Rückabwicklung, Weiterverkauf oder andere ähnliche Sachverhalte nicht eingehalten, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Förderung zu kürzen oder gänzlich zurückzufordern.

Auch die Höhe des Listenpreises der geförderten Fahrzeuge ist für die Förderung beschränkt. Der Netto-Listenpreis des Basismodells des angeschafften Fahrzeugs darf maximal 65.000 € betragen.

Mit der neuen Förderrichtlinie zum Umweltbonus vom 09.12.2022 ist der Bundesanteil am Umweltbonus auch im Jahr 2023 noch relevant.

Ab dem 1. Januar dieses Jahres werden nur noch rein elektrische Fahrzeuge in der Anschaffung gefördert. Der Bundesanteil der Förderung beträgt 4.500 € für Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis des Basismodels von 40.000 € und für Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 € bis 65.000 € noch 3.000 €. Ab dem 01.01.2024 sinkt der Förderanteil des Bundes auf 3.000 € und die Grenze des Netto-Listenpreises wird auf 45.000 € reduziert.

Nicht nur der Kauf von Elektrofahrzeugen wird gefördert, sondern auch das Leasing eines solchen.

Die reine Anschaffung eines Fahrzeugs genügt jedoch nicht, um die staatliche Förderung zu erhalten. Das angeschaffte Fahrzeug muss auch mindestens 12 Monate gehalten werden. Das Auto darf also nicht  erworben und direkt weiterverkauft werden.

Ab dem 1.09.2023 wird der Umweltbonus dahingehend eingeschränkt, dass er nur noch Privatpersonen zugutekommt. Selbständige und Einzelgewerbetreibende, wie z.B. Handwerker, Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, die das Fahrzeug in ihrem Betriebsvermögen anschaffen, zählen  nicht als Privatperson und können daher den Umweltbonus nicht mehr in Anspruch nehmen.

Bei Erwerb oder Leasing eines Elektroautos muss deshalb genau zwischen dem Vorteil des Umweltbonus und den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen abgewogen werden.

Besonders Selbständige und Gewerbetreibende müssen sich die folgenden Fragen stellen: 

  1. Wird das Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt, ist es steuerlich zwingend im Betriebsvermögen zu halten. Darf ich es dann als Privatperson anschaffen, um den Umweltbonus in Anspruch zu nehmen?
  2. Wenn das Fahrzeug im Privatvermögen angeschafft wird, um den Umweltbonus zu erhalten, darf ich dann noch die Fahrzeugkosten steuerlich absetzen? Was ist mit dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung?
  3. Muss ich die betriebliche Nutzung eines privat angeschafften Fahrzeugs als Nutzungseinlage zunächst bewerten und dann in meiner Steuererklärung angeben?
  4. Relativieren die steuerlichen Nachteile vielleicht die Förderung durch den Umweltbonus?

So verlockend der Umweltbonus erscheint, so differenziert muss man die Gesamtsituation ab der Neuregelung vom 01.09.2023 betrachten, wenn nur noch die Anschaffung von Privatpersonen mit dem Umweltbonus steuerlich förderfähig ist.

Teil 2

Steuerermäßigung bei Fahrten mit Firmenwagen

Privatfahrten von Unternehmern und Angestellten mit einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellten Fahrzeug sind grundsätzlich mit der 1%-Methode zu besteuern, wenn nicht die Fahrtenbuchmethode gewählt wird. Wegen der höheren Praxisrelevanz wird nachfolgend nur die Bewertung der 1%-Methode erläutert. In unserem Beitrag vom 17.05.2023 zum Firmenwagen lest ihr, wie die 1% grundsätzlich berechnet werden und wofür es sie überhaupt gibt.

Nachfolgend lest ihr, wie die 1%-Methode zur Förderung der Elektromobilität angepasst, also eine steuerliche Begünstigung von E-Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen geschaffen wurde.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenso wird nur die einkommensteuerliche Seite betrachtet. Die gesamte steuerliche Einordnung eures individuellen Falls nehmen wir gerne in einer persönlichen Beratung vor.

Grundsätzlich gilt, dass die steuerliche Begünstigung nur für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrzeuge greift. Eine Legaldefinition des Begriffs „Elektrofahrzeug“ enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 HS 2 EStG. Unter diesen Begriff fallen Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

1. Anschaffung bis zum 31.12.2013

Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften begünstigten Fahrzeugen wird der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung gemindert. Die Minderung beträgt pro Kilowattstunde der Batteriekapazität 500 €, höchstens jedoch 10.000 €.

2. Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021

Der Listenpreis ist nur zur Hälfte anzusetzen. Hybridfahrzeuge müssen für die Anwendbarkeit dieser Regelung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

3. Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030

Wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt, wird der Listenpreis für steuerliche Zwecke nur zu einem Viertel angesetzt.

4. Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024

Erfüllt das Fahrzeug die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht, wird der Listenpreis zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt

5. Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030

Erfüllt das Fahrzeug die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht, wird der Listenpreis zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.

Werden bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, die Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4 nicht erfüllt, ist grundsätzlich die Nummer 1 anwendbar. Jedoch werden die oben bereits dargestellten Zahlen pro Jahr angepasst. Das heißt, dass die Minderung pro Kilowattstunde nicht mehr 500 € beträgt, sondern dieser Betrag sich für nach dem 31.12.20213 angeschaffte Fahrzeuge pro Jahr um 50 € mindert. Ebenso wird der Höchstbetrag von 10.000 € für nach dem 31.12.20213 angeschaffte Fahrzeuge pro Jahr um 500 € gemindert. Eine genaue Berechnung der Begünstigung muss dann anhand des Zeitpunkts der Erstzulassung vorgenommen werden. Die Begünstigung nach der Nummer 1 wird damit von Jahr zu Jahr geringer ausfallen.

Teil 3

EUGH-Urteil zum Ladevorgang

Das Tankstellennetz für herkömmliche Treibstoffe wie Diesel und Benzin ist in Deutschland umfangreich ausgebaut. Anders sieht es hingegen bei Ladesäulen aus, an denen man außerhalb der Wallbox zuhause oder bei seiner Tätigkeitsstätte sein Fahrzeug laden kann.

Teilweise sind Ladesäulen auf dem Gelände von Tankstellen installiert. Doch immer öfter tritt die Ladesäule als Parkplatz im öffentlichen Raum auf.

Ladesäulen werden von verschiedenen Firmen wie z.B. Stadtwerken, Mineralölgesellschaften oder anderen branchenfremden Firmen, betrieben. Diese Firmen sind nur für ihre eigenen Ladesäulen zuständig. Der weitere Vorgang zu Kundenakquise, dem Bezahlen des Stroms und der Werbung für den Standort der eigenen Ladesäule ist vielfältig und mittlerweile ein stark umworbener Markt. Hier schalten sich Kartenemittenten oder auch sogenannte E-Mobilitätsdienstleister (EMSP) zwischen die Ladesäule und den Endkunden ein. Ein Kartenemittent fungiert als Schnittstelle zwischen dem Betreiber der Ladesäule und dem Kunden, der an dieser Säule sein Fahrzeug laden möchte. Grundsätzlich wird vom Emittenten die Abwicklung des Zahlungsvorgangs übernommen. Das heißt, er bezahlt den Strom an den Ladesäulenbetreiber und nimmt das Geld gleichzeitig vom Kunden wieder ein. Von EMSP werden in der Regel noch weitere Leistungen erbracht. Er bietet zum Beispiel verschiedene App-Lösungen an, um z.B. die nächstgelegene Ladestation zu finden oder die Preise zu vergleichen, und bietet Informationen darüber, von wem die Ladestation betrieben wird.

So einfach wie der Ladevorgang für den Kunden in der Praxis ist, so kompliziert ist die steuerliche Beurteilung der erbrachten Leistungen des EMSP. Es ist fraglich, ob die Lieferung von Elektrizität als umsatzsteuerliche Lieferung zu qualifizieren ist oder ob die Vielzahl von erbrachten Leistungen insgesamt zu einer umsatzsteuerlich sonstigen Leistung führt.

Im Urteil vom 20.04.2023 (RS. C-282/22, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) stellte der EUGH klar, dass es sich bei den Umsätzen der EMSP um eine einheitlich zu beurteilende Lieferung handelt.

Unter der Lieferung von Gegenständen wird ein Vorgang verstanden, durch den die Befähigung übertragen wird, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Das zivilrechtliche Eigentum muss für den umsatzsteuerlichen Begriff der Lieferung nicht wirksam übergegangen sein. Für umsatzsteuerliche Zwecke wird Elektrizität einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt. Der EUGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Übertragung von Elektrizität an die Batterie eines Elektrofahrzeugs eine Lieferung darstellt, weil der Nutzer ermächtigt wird, die übertragene Elektrizität zum Zweck des Antriebs seines Fahrzeugs zu verbrauchen. Die Gewährung des Zugangs zu einer Ladestation ist zum einen eine minimale Dienstleistung, die nicht weiter ins Gewicht fällt, und zum anderen eine notwendige Voraussetzung, damit die Elektrizität überhaupt übertragen werden kann. Die weiterhin angebotenen Dienstleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von IT-Dienstleistungen, durch die der Nutzer diverse Daten zum Ladevorgang einsehen kann oder zur Reservierung einer Ladesäule ermächtigt wird, zielen alle darauf ab, den Ladevorgang zu ermöglichen, zu bewerben und den Ladevorgang zu verbessern. Sie sind eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Übertragung von Elektrizität.

Der EUGH stellt im Ergebnis eindeutig fest, dass die Übertragung von Elektrizität grundsätzlich eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne ist, auch wenn der EMSP noch weitere Leistungen an den Kunden erbringt.

Teil 4

13b Wiederverkäufer Elektrizität

13b Abs. 2 Nr. 5 BSt. b UStG bestimmt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) für Wiederverkäufer von Elektrizität. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift bestimmt, dass nicht der an den Wiederverkäufer liefernde Unternehmer Steuerschuldner der Umsatzsteuer für diesen Umsatz ist, sondern dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, also den Wiederverkäufer übergeht. Der Wiederverkäufer muss den Umsatz in seiner Umsatzsteuererklärung angeben und die Umsatzsteuer hierauf abführen. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für diese Lieferung geltend machen, sofern er hierfür grundsätzlich berechtigt ist.

Unter die Bestimmung des Reverse-Charge-Verfahrens fallen nur Unternehmen, die Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Dieser Paragraf legt die folgenden Voraussetzungen fest, um ein solcher Wiederverkäufer zu sein.

Abschnitt 3g.1 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) stellt klar, dass derjenige Wiederverkäufer von Elektrizität ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf die erworbene Elektrizität in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch der Elektrizität von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Elektrizität hauptsächlich dazu erwirbt, sie weiterzuverkaufen und nicht um sie selbst zu verbrauchen. Die Haupttätigkeit des Wiederverkaufs wird angenommen, wenn der Unternehmer mindestens die Hälfte der erworbenen Elektrizität wieder weiterverkauft. Die Lieferung von Elektrizität als Nebenleistung zu einer anderweitigen Hauptleistung zählt nicht zum Wiederverkauf. Zur Beurteilung des Wiederverkäufers sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich.

Von der Eigenschaft des Wiederverkäufers kann immer dann ausgegangen werden, wenn dieser Unternehmer eine entsprechende Finanzamtsbescheinigung vorlegen kann. Hierzu wurde seitens der Finanzverwaltung das Vordruckmuster „USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität“ eingeführt.

Unternehmen, die sich nicht über ihre eigene Stellung als Wiederverkäufer sicher sind, sollten zur Klarstellung dieser Eigenschaft und zum Zweck der Rechtssicherheit eine solche Bescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Gleichzeitig sollten Unternehmer, die Elektrizität an andere Unternehmen liefern und nicht wissen, ob ihr Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer ist, sich eine solche Bescheinigung aushändigen lassen.

Für die korrekte Rechnungsstellung ist es unabdingbar zu wissen, ob der Regelsteuersatz von 19% auf die eigene Lieferung anwendbar ist bzw. ob man den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung geltend machen kann oder ob die Rechnungsstellung mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft, also unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen hat.

Werden diese Punkte vor der Rechnungsstellung nicht eindeutig geklärt, muss im Nachhinein eine Rechnungskorrektur erfolgen. Diese ist in Fällen des § 13b UStG zeitaufwendig und kann wegen möglicher Rückzahlungspflichten von Vorsteuer oder neu entstehender Zahlungspflichten bei der Umsatzsteuer die Unternehmen in eine erhebliche Liquiditätsschwierigkeit bringen. Es sollte deswegen von Anfang der Geschäftsbeziehung an auf eine korrekte Rechnungsstellung mit richtigem Umsatzsteuerausweis geachtet werden.

Dieser Punkt betrifft besonders auch die E-Mobilitätsdienstleister. Nachdem der EUGH klargestellt hat, dass die Übertragung von Elektrizität als umsatzsteuerliche Lieferung zu qualifizieren ist, müssen diese Unternehmen für sich prüfen, ob sie Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG sind. Dafür muss im Einzelfall recherchiert werden, ob der Einkauf von Elektrizität zu mindestens 50% an die Kunden weiterverkauft wird. Sollte dies der Fall sein, besteht insoweit Handlungsbedarf, dass die entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt eingeholt werden sollte.

Die Bescheinigung stellt auch insoweit Rechtssicherheit dar, dass wenn ein Unternehmer diese Bescheinigung vom Finanzamt ausgestellt bekommen hat, obwohl er tatsächlich kein Wiederverkäufer von Elektrizität im umsatzsteuerlichen Sinne ist, er trotzdem als solcher zu behandeln ist. Eine Korrektur von Rechnungen und dem Umsatzsteuerausweis muss dann im Zweifelsfall nicht vorgenommen werden.

Teil 5

Begünstigung Kfz-Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt. Die Steuerpflicht zur Kraftfahrzeugsteuer beginnt bei in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen grundsätzlich mit der Zulassung. Die Halterin bzw. der Halter des Fahrzeugs wird zum Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Für die Erhebung dieser Steuer ist grundsätzlich der Zoll als Bundesbehörde zuständig. Die Steuerpflicht endet für die Halterin bzw. den Halter erst mit der Umschreibung des Fahrzeugs auf einen Erwerber  oder mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde.

Für Pkw mit Erstzulassung bis zum 30.06.2009 beträgt die Steuer je nach Schadstoffausstoß pro angefangene 100 cm³ Hubraum bei Ottomotoren zwischen 6,75 € und 25,36 € und bei Dieselmotoren zwischen 15,44 € und 37,58 €. Die genaue Steuerhöhe wird von den nach Schadstoffausstoß eingeteilten Abgasstufen bestimmt.

Für Pkw mit Erstzulassung vom 1.07.2009 bis 31.12.2020 beträgt die Steuer für Ottomotoren einheitlich 2,00 € je angefangene 100 cm³ Hubraum zuzüglich 2,00 € als Zusatzbeitrag, abhängig vom Kohlenstoffdioxidausstoß. Für Dieselmotoren beträgt die Steuer 9,50 € je angefangene 100 cm³ Hubraum zuzüglich 2,00 € als Zusatzbeitrag, abhängig vom Kohlenstoffdioxidausstoß.

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 01.01.2021 bleiben die Grundbeträge von 2,00 € für Ottomotoren und 9,50 € für Dieselmotoren je angefangene 100 cm³ Hubraum bestehen. Der zusätzliche Steuerbetrag wird abhängig vom CO2-Wert des Fahrzeugs ermittelt und berechnet. Zur Ermittlung des CO2-bezogenen Steuerbetrags ist der 95 g/km übersteigende Teil des CO2-Wertes auf 6 Stufen aufzuteilen. Die Beträge der einzelnen Stufen werden addiert und ergeben den Gesamtbetrag des CO2-bezogenen Teils der Steuer. Die Stufen sind wie folgt eingeteilt:

Stufe CO2-Prüfwert in g/km Steuersatz in Euro je g/km
1 Über 95 bis 115 2,00
2 Über 115 bis 135 2,20
3 Über 135 bis 155 2,50
4 Über 155 bis 175 2,90
5 Über 175 bis 195 3,40
6 Über 195 4,00

Die genannten Steuerbeträge gelten wie oben bereits erwähnt nur für Ottomotoren und Dieselmotoren. Für Elektrofahrzeuge gelten diese Steuersätze nicht. Sie sind bei der Kraftfahrzeugsteuer insoweit begünstigt, als dass sie für einen bestimmten Zeitraum gänzlich befreit sind und sich die nach diesem Begünstigungszeitraum entstehende Kraftfahrzeugsteuer um 50% ermäßigt.

Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.

Der Begünstigungszeitraum der Steuerbefreiung beträgt für Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 bis zu 10 Jahre. Die Befreiung gilt jedoch längstens bis zum 31.12.2030. Die Befreiung ist Fahrzeugbezogen und nicht abhängig von der Anzahl der Fahrzeughalter. Wird ein Fahrzeug mit einem noch anhaltenden Begünstigungszeitraum veräußert, kann der Erwerbe den noch verbleibenden Zeitraum für die Kfz-Steuerbefreiung nutzen.

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums mindert sich die ermittelte Kfz-Steuer um 50%, sodass auch nach der totalen Steuerbefreiung eine steuerliche Begünstigung bestehen bleibt, § 9 Abs. 2 KraftStG.

Teil 6

Verkauf der THG-Quote

Bei der Anschaffung des Elektroautos bekommt man eine staatliche Förderung, die private Nutzung ist steuerlich gefördert und Kfz-Steuer muss man quasi auch nicht mehr zahlen. Nicht nur, dass man mit dem E-Auto Geld einsparen kann, seit 2022 kann man die Treibhausgasminderungsquote seines E-Fahrzeugs verkaufen und so auch noch jährlich mit seinem Auto Geld verdienen.

Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) wurde 2015 in Deutschland eingeführt.

Gesetzliche Grundlage der THG-Quote ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG).

Ein Quotenverpflichteter ist grundsätzlich jemand, der gewerbsmäßig zuversteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringt und dabei die Mindestmenge von 5.000 Litern pro Verpflichtungsjahr überschreitet, § 37a BImSchG. Es ist eine jährlich festgelegte Minderung der Treibhausgasemissionen bezogen auf einen bestimmten Referenzwert einzuhalten. Das ist die sogenannte Treibhausgasminderungsquote. Kommt der Quotenverpflichteter diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht nach, wird gegen ihn von der Biokraftstoffquotenstelle eine Abgabe für die Fehlmenge festgesetzt.

Die Minderung der Emissionen konnte zum Beispiel durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen erreicht werden, § 37b BImSchG. Abweichend davon ermöglicht  die 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Anrechnung strombasierter Kraftstoffe auf die Minderungsquote, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Seit dem 1.01.2018 ist auch elektrischer Strom, der durch einen Letztverbraucher zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes aus dem Netz entnommen wird, auf die Treibhausquote anrechenbar, vgl. § 5 der 38. BImSchV.

Die Möglichkeit der Übertragung der Verpflichtung auf andere Unternehmen eröffnete den sogenannten Quotenhandel. Hierzu ein Beispiel:

Unternehmen A ist ein Quotenverpflichteter, der aber selbst diese Verpflichtung nicht wahrnehmen möchte. Deswegen schließt er mit dem Unternehmen B einen Vertrag ab, in dem sich B dazu verpflichtet, die Quotenverpflichtung von A zu erfüllen. Dies geschieht dadurch, dass B die entsprechend anrechenbaren Kraftstoffe in den Verkehr bringt. Diese Leistung wird dann wiederum dem Unternehmen A auf seine Quotenverpflichtung angerechnet.

Seit dem 01.01.2022 ist es Betreibern von Ladepunkten gestattet, ihre Strommenge zur Anrechnung auf die Treibhausgasquote zu handeln. Hierzu müssen bestimmte Schritte und Voraussetzungen eingehalten werden. Nachdem man alle Voraussetzungen erfüllt und Nachweise erbracht hat, bekommt man von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgehändigt. Mit dieser Bescheinigung ist man legitimiert, auch als privater E-Fahrzeughalter am Quotenhandel teilzunehmen. Wichtig zu wissen: Die abzuschließenden Quotenverträge müssen bis zum 15.04. des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres abgeschlossen sein.

Der Quotenhandel steht nur E-Fahrzeugen zu. Pedelecs und E-Bikes können für diesen Handel nicht verwendet werden.

Der Quotenhandel in dieser Form ist zunächst bis zum Jahr 2030 möglich.

Beteiligt man sich an dem Quotenhandel und generiert hierüber Einnahmen, steht direkt die Frage der Besteuerung im Raum. Muss ich das Geld in meiner Steuererklärung angeben? Wie so oft im Steuerrecht lautet die Antwort auf diese Frage: „Es kommt darauf an.“ Es kommt darauf an, ob das Fahrzeug einem Betriebsvermögen zugeordnet wurde oder ob es im Privatvermögen gehalten wird.

Wird das Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten, sind die Einnahmen steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn.

Für Halter, die ihr E-Fahrzeug im Privatvermögen halten, entsteht jedoch keine Einkommensteuerpflicht, weil die Einnahmen keiner der relevanten sieben Einkunftsarten zugerechnet werden können.

Doch was ist mit Fahrzeugen, die im Betriebsvermögen eines Arbeitgebers gehalten werden, aber privat durch einen Angestellten genutzt werden?

In der Regel tritt der Arbeitgeber auch als Fahrzeughalter auf, sodass ihm die Quote zusteht. Die Zahlungen, die der Arbeitgeber erhält, muss er als gewinnerhöhende Einnahmen über seinen Betrieb versteuern.

Ist jedoch der Angestellte der Fahrzeughalter und verkauft die Quote oder gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Quote zu verkaufen, liegen beim Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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