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26. Januar 2024

Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Nachzahlungszinsen – wann fallen welche Zusatzzahlungen an?

Steuern zu zahlen, mögen die meisten Menschen vermutlich nicht. Neben den Steuern auch noch zusätzliche Zahlungen an die Finanzbehörde entrichten zu müssen, löst noch weniger Begeisterung aus. Wann welche Zusatzzahlung entsteht und wie du sie vermeiden kannst, erklären wir dir anhand dieser drei Beispiele: Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag und Nachzahlungszins.

Säumniszuschläge

Die rechtliche Grundlage für die Entstehung von Säumniszuschlägen findet sich im § 240 der Abgabenordnung (AO). Der Säumniszuschlag entsteht, wenn eine Steuer verspätet gezahlt wird oder wie der Gesetzestext schreibt: „nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet“ wird (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Regelung dient als Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zu einer pünktlichen Steuerzahlung anzuhalten. Als Zusatzleistung muss der säumige Steuerzahler 1 % auf den nächsten durch 50 € teilbaren abgerundeten Steuerbetrag zahlen und das jeden Monat der Verspätung. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer auf 1.234,00 € festgesetzt, wird dieser Betrag auf 1.200,00 € abgerundet. Für den ersten Monat der säumigen Zahlung entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von 12,00 € (1% von 1.200,00 €). Wird die Umsatzsteuer 3 Monate zu spät gezahlt, beträgt der Säumniszuschlag bereits 36,00 €.

Übrigens: Der Säumniszuschlag wird nicht über einen Bescheid festgesetzt, da die Zahlungsverpflichtung bereits aus dem Gesetz heraus entsteht. Deswegen kommt in der Regel direkt die Mahnung in den Briefkasten, wenn der Säumniszuschlag nicht zusammen mit der Steuer entrichtet wird.

Der Gesetzgeber hat jedoch bei kleineren Versäumnissen Verständnis gezeigt und im § 240 Abs. 3 AO eine „Schonfrist“ eingeräumt: der Säumniszuschlag wird bei einer verspäteten Zahlung von bis zu drei Tagen nicht erhoben.

Unser Tipp zur Vermeidung von Säumniszuschlägen: Behalte deine anstehenden Steuerzahlungen immer im Blick, setze dir Termine in den Kalender, wann welche Steuer zu bezahlen ist, oder erteile dem Finanzamt ein SEPA-Mandat, mit dem die Steuern pünktlich eingezogen werden können.

Verspätungszuschläge

Der Verspätungszuschlag ist im § 152 AO geregelt. Er ist die Sanktion für die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen nicht pünktlich abgeben. Im Gegensatz zum Säumniszuschlag muss der Verspätungszuschlag vom Finanzamt durch einen Bescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach beruht in weiten Teilen auf einer Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzbeamten. Das Ermessen wurde zwar durch Änderungen des § 152 AO in den letzten Jahren stellenweise eingeschränkt, aber nicht ganz aufgehoben.

Grundsätzlich beträgt der Verspätungszuschlag 0,25% der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der verspäteten Abgabe. Der Höchstbetrag eines festzusetzenden Verspätungszuschlags beträgt 25.000,00 €. Die Höhe des Verspätungszuschlags wurde in den letzten Jahren immer mal wieder geändert. Die 0,25% stellen die aktuelle Gesetzeslage dar.

Wenn du deine Steuererklärungen immer pünktlich abgibst, musst du keine Sorge haben, dass du neben der Steuer auch noch einen Verspätungszuschlag zahlen musst. Dafür solltest du aber alle Abgabetermine im Blick haben und gesetzliche Änderungen zu den Abgabefristen in deine Terminplanung aufnehmen. So kannst du die verspätete Abgabe und damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vermeiden.

Nachzahlungszinsen

Die Nachzahlungszinsen sind im § 233a AO festgehalten und haben in den letzten Jahren den Bundesfinanzhof und auch das Bundesverfassungsgericht viel beschäftigt. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber die Höhe der Nachzahlungszinsen anpassen. Wir stellen euch die aktuelle Gesetzeslage für zu verzinsende Zeiträume ab dem Jahr 2019 vor, bitten aber zu beachten, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen für frühere Zinszeiträume von der jetzigen Gesetzeslage abweichend sind.

Nachzahlungszinsen wie auch Erstattungszinsen, die ebenfalls im § 233a AO geregelt sind, entstehen immer dann, wenn eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, gezahlt wird. Das heißt, wenn zwischen der festgesetzten und der vorausgezahlten oder anrechenbaren Steuer ein Unterschiedsbetrag besteht und dieser erst 15 Monate nach dem Steuerentstehungsjahr beglichen wird, wird dieser Unterschiedsbetrag verzinst.

Beispiel: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Sie entsteht immer mit Ablauf eines Kalenderjahres, § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Ablauf des 31.12.2023 ist die Einkommensteuer grundsätzlich entstanden. Wurden Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer abgeführt, werden diese im Veranlagungsverfahren auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet, also von ihr abgezogen. Ist danach eine Steuernachzahlung zu leisten oder erhält man aufgrund zu viel abgeführter oder vorausgezahlter Steuern eine Einkommensteuererstattung, wird dieser Betrag ab dem 01.04.2025 (15 Monate nach dem 31.12.2023) verzinst.

Der Zinssatz beträgt ab dem Jahr 2019 0,15 % für jeden Monat, § 238 Abs. 1a AO. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Unterschiedsbetrag auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag abgerundet.

Ab dem Jahr 2024 könnte es zu einer Änderung des Zinssatzes kommen. Nach der gesetzlichen Neuordnung der Zinsreglungen ist der Gesetzgeber gem. § 238 Abs. 1c AO dazu verpflichtet worden, den festgelegten Zinssatz alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erstmalige Evaluierung wurde vom Gesetz auf den 01.01.2024 bestimmt (Artikel 1 Nr. 5 Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022).

Sollte die Veranlagung deiner Erklärung über den 15-Monatszeitraum hinausgehen, empfehlen wir dir, die zu erwartende Steuernachzahlung vorab zu entrichten oder die Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung zu beantragen. Damit minderst du den Unterschiedsbetrag, bevor der Zinslauf beginnt.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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